© Maik Schröter; Versicherungsmakler für Privat & Gewerbe
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Teilkasko
Die Teilkaskoversicherung deckt Schäden durch Beschädigung, Zerstörung und den Verlust
des Kraftfahrzeuges und seiner unter Verschluss befindlichen oder an ihm befestigten Teile. Die
Allgemeinen Bestimmungen für die KFZ-Versicherung enthalten in ihrer Präambel eine Liste
aller prämienfrei mitversicherten Fahrzeugteile. Darüber hinaus ist dort eine Liste der gegen
Beitragszuschlag mitversicherbaren Teile sowie eine Liste der nicht zu versichernden Teile
vorhanden. Das Schadenereignis muss entweder durch Brand, Entwendung (Diebstahl),
Elementarschäden (das unmittelbare Einwirken von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder
Überschwemmung), Wildschäden (wobei das Fahrzeug sich in Bewegung befinden muss) oder
Glasbruch eingetreten sein. Ebenfalls umfasst die Teilkaskoversicherung Schäden an der
Verkabelung durch Kurzschluss.
In der Teilkaskoversicherung findet keine Schadenfreiheitsrabatt Anrechnung statt. Die
Deckungsvarianten unterscheiden sich in der Höhe der Selbstbeteiligung. Sie wird mit einer
Selbstbeteiligung von EURO 150,-/ 300,-/ 500,- und auch ohne Selbstbeteiligung angeboten.
KFZ-Haftpflicht
Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung. Ein
Kraftfahrzeug darf ohne Haftpflichtversicherung nicht zugelassen und im Straßenverkehr
gebraucht werden.
Eine Kfz-Haftpflichtversicherung deckt Schadensersatzansprüche, die einem Dritten durch den
Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr entstehen.
Ein Haftpflichtschaden entsteht, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
- Personen verletzt oder getötet werden,
- Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
- Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem
Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden).
Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen
sowie das Be- und Entladen.
Gesetzliche Vorgaben: Die Mindestversicherungssumme gemäß Pflichtversicherungsgesetz
(= gesetzliche Deckung) für Personenschäden beträgt bei Kfz einschließlich der Anhänger je
Schadensfall 7.
Abweichend von den gesetzlichen Vorgaben bieten Versicherer eine erhöhte Deckung von z.B.
8 Mio € je Personenschaden.
Gesetzliche Vorgaben: Die Mindestversicherungssummen gemäß Pflichtversicherungsgesetz
(= gesetzliche Deckung) für Sachschäden beträgt 1 Mio Euro, für reine Vermögensschäden
50.000 Euro.
Abweichend von den gesetzlichen Vorgaben bieten Versicherer häufig für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden eine Pauschaldeckung von z.B. 50 oder 100 Mio Euro.
In der Berechnung der Prämie findet eine Schadensfreiheitsrabatt Anrechnung statt.
GAP-Versicherung für Leasingfahrzeuge
Die GAP-Versicherung für Leasingfahrzeuge schließt praktisch die Finanzierungslücke die
entsteht, wenn ein Fahrzeug privat oder geschäftlich geleast wurde und bei einem Unfall einen
Totalschaden erlitten hat oder beschädigt wurde. Dabei erstreckt sich die Versicherungsleistung
auf die Begleichung der Differenz zwischen dem Betrag, welchen die Vollkaskoversicherung
zahlt und den tatsächlich noch offen stehenden Leasing-Raten bzw. Betrag. Insofern versteht
sich eine GAP-Versicherung als zusätzliches Angebot zur Vollkasko-Versicherung, kann jedoch
auch separat abgeschlossen werden und eignet sich besonders für hochwertige Neuwagen, bei
denen die Differenz zwischen Vollkasko-Leistung und tatsächlichem Restbetrag, also
Ablösewert der Leasingsache minus Wiederbeschaffungswert, leicht einige Tausend Euro
betragen kann, welche der Versicherungsnehmer im Schadensfall oder auch bei Diebstahl aus
eigener Tasche begleichen müsste. Denn bis zur vollständigen Auslösung des Fahrzeugs
gehört es dem Leasinggeber und Diebstahl wie auch Totalschaden bei eigenem Verschulden
sind Kündigungsgründe für einen Leasingvertrag.
Vollkasko
Die Vollkaskoversicherung umfasst all jene Schäden, die im Rahmen der
Teilkaskoversicherung mitversichert sind. Zusätzlich versichert die Vollkaskoversicherung
eigene Unfallschäden am KFZ und Schäden durch mutwillige oder böswillige Handlungen
dritter Personen. Ein Unfallschaden ist dabei als plötzliches, unmittelbar von außen und mit
mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis definiert.
In der Berechnung der Vollkaskoprämie findet ein Schadensfreiheitsrabatt Anrechnung. Die
Vollkaskoversicherung wird mit einer Selbstbeteiligung von EURO 150,-/ 300,-/ 500,-/ 1.000,-
und auch ohne Selbstbeteiligung angeboten.
Ausnahmen
Die KFZ Kaskoversicherung zahlt unabhängig davon, ob man selber den Schaden verursacht
hat oder nicht. Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
muss die Kaskoversicherung nicht für den Schaden aufkommen, also zum Beispiel bei
Unfallflucht, Trunkenheit am Steuer oder nicht verkehrssicherem Fahrzeug.
Schutzbrief
Einen geplatzten Reifen kann man möglicherweise noch selbst wechseln.
Problematischer ist ein Motorschaden fern der Heimat oder einer Vertragswerkstatt.
In solchen Fällen ist eine Schutzbriefversicherung hilfreich. Der Versicherer
koordiniert und finanziert die Pannenhilfe und sorgt bei Unfällen auch für die Bergung
und Sicherstellung des Autos, für Ersatzteilversand, Fahrzeugrücktransport,
Autoverzollung oder -verschrottung.
Außerdem werden bis zu einer bestimmten Höhe Mietwagenkosten übernommen,
Übernachtungen nach Panne oder Unfall sowie der Krankenrücktransport bezahlt.
Weitere Leistungen sind die Erstattung von Fahrtkosten für die Weiter- und Rückfahrt
oder die Rückholung von Kindern. Schutzbriefe werden von den Autoversicherern
oft sehr günstig in Kombination mit der Kfz-Versicherung angeboten.
Eigenschadendeckung
In der Regel besteht Kein Versicherungsschutz für Sach- u. Vermögensschäden, die eine
mitversicherte Person Ihnen, dem Halter o. Eigentümer durch den Gebrauch des FZ zufügt. Auf
Beifahrer des Fahrzeugs besteht jedoch Versicherungsschutz für Personenschäden.
Einige Versicherer leisten auch bei Eigenschäden. Immer dann, wenn ein berechtigter Fahrer mit
dem Pkw des Versicherungsnehmers einen anderen Pkw aus Besitz des
Versicherungsnehmers außerhalb des Grundstückes des Versicherungsnehmers beschädigt.
Verkehrsrechtschutz
Am Straßenverkehr nimmt letztendlich jeder teil, der das Haus verlässt. Dort lauert das
Risiko: Unachtsame Radfahrer auf dem Bürgersteig, spielende Kinder auf
der Straße oder rasende Autofahrer – die Verletzungsgefahr ist groß.
Um nach einem Unfall Schuld und Unschuld zu klären und Schadenersatz zu bekommen,
ist oft anwaltlicher Beistand nötig.
Mit einer Verkehrsrechtsschutz-Versicherung geht man bei juristischen Auseinander-
setzungen zumindest kein finanzielles Risiko ein. Die Versicherung übernimmt unter
anderem die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten, bei einer Niederlage vor Gericht auch
das Honorar des gegnerischen Anwalts. Sie hilft übrigens nicht nur Autofahrern, zu ihrem
Recht zu kommen.
Eine solche Police gilt auch für Verkehrsteilnehmer, die per pedes oder per Pedal unterwegs
sind.
Insassenunfall
Die Kfz-Unfallversicherung ist als zusätzlicher Schutz für alle Insassen gedacht - vor allem für
den Fahrer. Dieser ist nämlich bei einem Personenschaden aus eigenem Verschulden nicht
geschützt. Dabei werden je nach Vereinbarung Personenschäden infolge von Unfalltod bzw.
Dauerinvalidität nach Verkehrsunfällen versichert. Mit dieser Versicherung können Sie die
Leistungen bei einem Personenschaden sowohl für den Fahrer als auch für die Insassen über
das geltende Recht hinaus deutlich aufstocken. Und: Die Unfallversicherung zahlt in jedem Fall,
unabhängig von der Schuldfrage.
Stichtag 30. November
Autofahrer, die ihre Kfz-Versicherung wechseln möchten, sollten bis spätestens 30. November
gekündigt haben. Nur dann können sie von günstigeren Tarifen und besseren Leistungen eines
anderen Anbieters profitieren. Ein Vergleich der verschiedenen Angebote lohnt sich auf jeden
Fall.
DIE TYPKLASSE
Für die etwa 19.000 Automodelle inDeutschland gibt es eine Typklasse für
die Haftpflicht-, die Teil- und die Vollkaskoversicherung.
Diese spiegeln den Schadenverlauf der Fahrzeugtypen in den vergangenen drei
Jahren wider. Die Typklassen sind für die einzelnen Versicherungssparten
unterschiedlich: In der Haftpflicht gibt es 16 Klassen, in der Vollkasko 25
und in der Teilkasko 24.
Faustregel: Je niedriger die Typklasse, desto günstiger ist der Preis für die Autoversicherung.
Achtung: Je nach der Entwicklung der Schäden für eine bestimmtes Fahrzeug kann die Typklasse
mit den Jahren steigen oder fallen.
DIE REGIONALKLASSE
Auch der Wohnort beeinflusst den Versicherungsbeitrag:
In den Regionalklassen zeigt sich der Schadenverlauf der letzten fünf Jahre in den einzelnen
deutschen Zulassungsbezirken.
Die Regionalstatistik für die Kaskoversicherung berücksichtigt auch örtliche Besonderheiten wie
Hochwasser, Hagel oder Diebstahlhäufigkeit.
Für die Haftpflicht gibt es 12, die Teilkasko 16, die Vollkasko 9 Klassen.
Je höher man eingestuft ist, desto teurer ist die Autoversicherung.
Umstufungen in bessere oder teurere Typ- bzw. Regionalklassen, die jeweils zum 1. Oktober
erfolgen, sind relativ gering. Meist bleiben rund zwei Drittel aller Daten unverändert.
DER SCHADENFREIHEITSRABATT
Fahranfänger zahlen in der Haftpflicht bzw. Vollkaskoversicherung höhere Beiträge
als Autobesitzer, die schon viele Jahre unfallfrei unterwegs sind. In der Regel gilt:
Wird die Versicherung über lange Zeit nicht in Anspruch genommen,
sinkt – durch den so genannten Schadenfreiheitsrabatt – auch deren Preis.
Im besten Fall zahlen langjährig unfallfreie Fahrer nur noch 30 Prozent.
Die Schadenfreiheitsklassen und die Rückstufungstabellen können bei den
verschiedenen Versicherern unterschiedlich sein, manche bieten sogar so
genannte Rbattretter an. Damit bedeutet beispielsweise der erste Unfall nicht
gleich eine schlechtere Rabattstufe. Rückstufungen sind auch vermeidbar, wenn
man kleine Reparaturen aus eigener Tasche bezahlt. Denn allein die Zahl der
Schäden, nicht die Höhe der Versicherungsleistungen, ist entscheidend für den
Rabatt.
Tipp: Lassen Sie sich vom Versicherer ausrechnen, ob es sich lohnt, einen kleinen
Schaden selbst zu bezahlen.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich einer KFZ-Versicherung ist im Allgemeinen der europäische Raum.
Ermäßigungen gibt es meist für eine Einschränkung auf Deutschland. Der europäische Raum
umfasst die EU-Mitgliedsstaaten und Anrainer-Staaten wie Schweiz, Norwegen usw.
Geographische Erweiterungen sind zu vereinbaren und oft nur gegen Prämienaufschlag
möglich.
Rabattretter
Eine Zusatzleistung des Versicherers, die dem Versicherungsnehmer, der sich in einer
entsprechend hohen SF-Klasse befindet (meist SF 25), einen 'Freischaden', also einen
Schaden ohne Rabattverlust erlaubt.
D. h. die SF-Rückstufung erfolgt nur soweit, dass kein höherer Beitrag zustande kommt.
Beispiel:
Aktuelle SF-Klasse 25 = 30%,
Rückstufung nach einem Schaden in die SF-Klasse 22 = 30%
anstatt üblicherweise in die SF-Klasse 11 = 45%
Zu beachten ist, dass nur der Rabatt erhalten bleibt und nicht die SF-Klasse, d. h. folgt ein
zweiter Schaden im gleichen Versicherungsjahr, wird der VN zwangsläufig in eine "teuere" SF-
Klasse eingestuft.
Rabattschutz
Eine kostenpflichtige Zusatzleistung.
Ist ein (oder mehrere) belastender Schaden angefallen, so bleibt der Vertrag im folgenden
Kalenderjahr in der bisherigen SF-Klasse, wird also nicht zurück- aber auch nicht weitergestuft.
Bitte unbedingt beachten!
Bei einem Versichererwechsel wird an den Nachversicherer der
Schadenfreiheitsrabatt bestätigt, den der Kunde OHNE RABATTSCHUTZ erfahren hätte.
Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit
In der Fahrzeugversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand aus § 81
Versicherungsvertragsgesetz (§ 81 VVG) bei grob fahrlässiger Herbeiführung des
Versicherungsfalls.
Ausgenommen von diesem Verzicht sind:
- die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile
- die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel
Werkstattbindung
Viele Versicherungsgesellschaften bieten verstärkt Werkstatttarife an, bei denen sich der
Versicherungsnehmer bereit erklärt, sein Fahrzeug im Schadenfall in einer von der
Gesellschaften festgelegten Service-Werkstatt reparieren zu lassen.
Da sich die Versicherer untereinander in einem massiven Wettbewerbsverhältnis befinden,
bietet sich so die Möglichkeit die Reparaturkosten durch Partnerverträge mit den Werkstätten
zu senken und damit Kosten zu sparen. Diese Vergünstigung wirkt sich auf den
Versicherungsnehmer durch geringe Beiträge aus. Mit Hilfe einer Werkstattbindung können so
bis zu 20% des Versicherungsbeitrages eingespart werden.
Zudem sind mit dem Abschluss einer Werkstattbindung im Schadenfall noch weitere
Zusatzleistungen durch die Partnerwerkstatt der Versicherungsgesellschaft verbunden. Dabei
kann es sich um vergünstigte Konditionen für den Abtransport des Fahrzeugs vom Unfallort
oder bei der Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs handeln. Mitunter wird auch die Reinigung
des Wagens übernommen, wenn es durch den Unfall oder die Reparatur verschmutzt wurde.
Diese zusätzlichen Serviceleistungen können von Gesellschaft zu Gesellschaft variieren.
Entscheidend ist, dass in den meisten Fällen auf die Reparatur eine mehrjährige Garantie
gegeben wird, die teilweise bis zu fünf Jahre beträgt.
Setzt sich der Versicherungsnehmer über die Werkstattbindung hinweg, können je nach
Gesellschaft unterschiedliche schwere Vertragsstrafen auf ihn zukommen. So kann die
ursprünglich vereinbarte Selbstbeteiligung steigen oder eine prozentuale Beteiligung am
Reparaturbeitrag eingefordert werden.
Verzicht auf Abzug “Neu für Alt”
Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug
ganz oder teilweise neu lackiert, kann vor allem bei älteren Fahrzeugen eine Wertverbesserung
eintreten. Durch den Abzug „neu für alt“ wird diese Wertverbesserung wieder ausgeglichen.
Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung der
alten Teile entsprechenden Betrag (neu für alt) abgezogen, so dass der Versicherungsnehmer
einen Teil der Werkstattkosten alleine tragen muss. Die Höhe des Abzugs richtet sich nach dem
Alter und dem Grad der Abnutzung der ersetzten Teile bzw. der Lackierung. Der Versicherer
kann allerdings auf den Abzug „neu für alt“ generell oder teilweise verzichten.
Erweiterte Wildschadenklausel
Die Teilkaskoversicherung umfasst die Beschädigung und Zerstörung durch einen Zusammen-
stoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1
des Bundesjagdgesetzes (z.B. Rehe, Hasen, Wildschweine, Füchse, Dachse, Marder).
Demnach sind Schäden durch einen Zusammenstoß z.B. mit Pferden, Rindern, Schafen
davon nicht umfasst. Einige Versicherer erweitern die Versicherung auch auf solche
Schäden, die auf Grund eines Zusammenstoßes mit einem anderen Tier
(z.B. mit Pferden, Rindern, Schafen oder Tiere jeder Art) entstanden sind.
Marderbiss
Im Rahmen der Teilkaskoversicherung sind unmittelbare Marderbissschäden meist automatisch
mitversichert.
Meist werden unmittelbare Schäden an Schläuchen, Bremsleitungen, an der Verkabelung oder
den Gummimanschetten übernommen. Diese Schäden müssen wegen der Selbstbeteiligung
allerdings oftmals aus der eigenen Tasche bezahlt werden.
Bei einigen Versicherern sind auch die Folgeschäden (z.B. Motorschaden infolge Überhitzung
wegen eines angenagten Kühlmittelschlauchs) bis zu einem gewissen Betrag oder auch
unbegrenzt mitversichert.
Die Reparatur von Folgeschäden ist regelmäßig teurer als von unmittelbaren Schäden.
Neuwertentschädigung
Ist eine Neuwertentschädigung versichert, erstattet der Versicherer bei einem Totalschaden,
bei einer Zerstörung oder einem Diebstahl über den Wiederbeschaffungswert (Preis, den der VN
aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben) hinaus den
Neupreis des Fahrzeugs, sofern das Fahrzeug eine bestimmte Altersgrenze nicht überschritten
hat.
Neupreis ist der vom Versicherungsnehmer aufzuwendende Kaufpreis eines neuen Fahrzeugs in
der versicherten Ausführung oder- falls der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird - eines
gleichartigen Typs in gleicher Ausführung.
Die Grenzen liegen je nach Versicherer zwischen 6 und 24 Monaten nach Erstzulassung. Bei
Diebstahl vermindert sich die Entschädigung u.U. um z.B. 10%, wenn das Fahrzeug nicht durch
eine selbst schärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war.
Der Versicherer kann die Erstattung auch von anderen Umständen abhängig machen, wie z.B.
dass der Versicherungsnehmer Ersteigentümer des Fahrzeugs ist oder dass die erforderlichen
Kosten der Wiederherstellung 80 % des Neupreises erreichen oder übersteigen.
Mallorca-Police
Haftpflichtversicherungsschutz bei Unfällen im Ausland:
Beim Gebrauch fremder Fahrzeuge im Ausland (Fahrzeuge, die nicht in Deutschland zu-
gelassen und versichert sind, z.B. Mietfahrzeuge) können gefährliche Lücken im
Haftpflichtversicherungsschutz auftreten, da in vielen Ländern die gesetzliche
Mindestversicherungssumme der Kfz-Haftpflichtversicherungen sehr niedrig sind und für
schwere Personen- und Sachschäden nicht ausreichen können.
Dies hätte zur Folge, dass deutsche Versicherungsnehmer, die in solchen Ländern einen
Unfall verursachen, mangels ausreichender Deckung eventuell zu großen Teilen selbst für
den
Schaden aufkommen müssten.
Durch die Mallorca-Police wird der Haftpflichtversicherungsschutz für fremde
Fahrzeuge im Ausland auf das in Deutschland gültige Niveau aufgestockt.
Direktregulierung
Wenn das vollkaskoversicherte Fahrzeug als Folge eines Unfalls beschädigt oder zerstört
wird, ersetzt der Versicherer den Schaden des Versicherungsnehmers, einschließlich aller
in Betracht kommenden Schaden-Nebenpositionen unter Verzicht auf die Berücksichtigung
der vom Versicherten ggf. zu vertretenden Mithaftung, so als ob ein Unfallgegner oder
anderer Dritter hierzu nach Maßgabe gesetzlicher Haftpflichtvorschriften verpflichtet wäre.
Davon ausgenommen sind Personenschäden.
Ausgleich der Wertminderung bei Reparaturschäden
Durch einen Schaden verliert das Fahrzeug an Wert. Ersatz für Wertminderung gab es in der
Kaskoversicherung üblicherweise nicht.
Einige Versicherer ersetzen im Schadensfall zusätzlich zu den Reparaturkosten diese
Wertminderung (z. B.: 10%)
Die Wertminderung errechnet sich aus den im Rahmen des Vertrages erstattungsfähigen
Reparaturkosten des Fahrzeuges.
Havarie-Grosse-Risiko
Wird das Fahrzeug während des Transports auf einer Fähre vorsätzlich und in vernünftiger
Weise zur Rettung von Schiff und Ladung beschädigt, zerstört oder kommt es abhanden, um
die einer gemeinsamen Seegefahr ausgesetzten Werte zu bewahren (Havarie-Grosse),
besteht Versicherungsschutz in der Vollversicherung.
Zweitwagenregelung
Die Zweitwagenregelung erlaubt eine günstigere Einstufung bei der Neuanmeldung eines
weiteren Wagens bzw. eines Zweitwagen. Die Zweitwagenregelung besagt:
das das anzumeldende KFZ in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestuft werden kann,
wenn der Versicherungsnehmer ein weiteres Fahrzeug versichert hat, das mit mindestens
SFK 1/2 eingestuft ist. Dieser Umstand kann dazu genutzt werden, Kindern einen
günstigeren Einstig zu ermöglichen, wenn das Fahrzeug auf die Eltern angemeldet werden
kann. Im Normalfall erfolgt die Einstufung bei der Ersteinstufung in die
Schadenfreiheitsklasse 0.
Einige Versicherer bieten unter bestimmten Vorraussetzungen bessere Einstufungen der
Schadenfreiheitsklasse an.
Führerscheinregelung
Fahranfänger und Versicherungsnehmer, die ihren Führerschein weniger als drei Jahre besitzen,
werden in die Schadenfreiheitsklasse 0 (meist 230%) eingestuft. Der Prozentsatz lässt sich nicht
einheitlich feststellen, da je nach Versicherungsunternehmen oder Tarifjahr, der Rabatt
unterschiedlich ist . Wer bereits länger als drei Jahre im Besitz eines Führerscheines ist, wird
sofort mit SF 1/2 (meist 140%) eingestuft. Angerechnet werden dabei jedoch nur Führerscheine
aus einem Mitgliedstaat der EU, die zum Führen von versicherungspflichtigen Fahrzeugen
berechtigen. Umgekehrt heisst dies, dass Führerscheine aus Nichtmitgliedstaaten (z.B. Türkei
etc.) nicht entsprechend anerkannt werden. In diesem Fall würde eine Einstufung mit der
Schadefreiheitsklasse o (Null) erfolgen.
Einige Versicherer bieten Fahranfängern einen günstigeren Einstieg, z.B. in die
SF-Klasse 1/2, wenn z.B. ein Elternteil beim Versicherer mindestens einen Pkw in einer
bestimmten SF-Klasse versichert hat.
Kündigung
Ordentliche Kündigung der KFZ Versicherung
KFZ Versicherungspolicen verlängern sich in der Regel um ein weiteres Jahr, sofern Sie nicht
spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres eine schriftliche Kündigung bei Ihrer
Versicherung eingereicht haben. Hierbei entspricht ein Versicherungsjahr meist einem Kalenderjahr,
die Kündigung Ihrer KFZ Versicherung sollte Ihrem Versicherer somit bis 30. November vorliegen.
Die ordentliche Kündigung bedarf keiner Angaben von Gründen.
Außerordentliche Kündigung der KFZ Versicherung
Eine außerordentliche Kündigung kann aus drei Gründen erfolgen:
- Nach Beitragserhöhung
- Im Schadensfall
- Fortfall des versicherten Risikos
Vorlage Kündigungsschreiben